Hier finden Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit für die Karriereseite karriere.baden-wuerttemberg.de.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit steht auch in Leichter Sprache zur Verfügung.
Das Staatsministerium Baden-Württemberg ist bemüht, seine Internetseite in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website karriere.baden-wuerttemberg.de.
Veröffentlichungsdatum der Webseite
Diese Website wurde am 23.04.2026 veröffentlicht.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit unserer Website auffallen, können Sie uns diese gerne mitteilen:
Staatsministerium Baden-Württemberg
Referat Landesmarketing
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart
Telefon: 0711 / 2153-0
Fax: 0711 / 2153-340
E-Mail: karriere.landbw@stm.bwl.de
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website wird derzeit auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben zur Barrierefreiheit überprüft. Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen.
Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie die oben genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23. April 2026 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).
Diese Erklärung wurde zuletzt am 23. April 2026 überprüft.
